GartenarbeitWarum das Abflämmen von Unkraut so gefährlich ist – Feuerwehr Rhein-Erft warnt

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Wenn sich das Feuer beim Unkrautjäten mit dem Gasflämmer unbemerkt ausbreitet können ganze Wohnhäuser und die der Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen werden.

Wenn sich das Feuer beim Unkrautjäten mit dem Gasflämmer unbemerkt ausbreitet können ganze Wohnhäuser und die der Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen werden.

Naturschützer warnen: Flammen töten nicht nur das Kraut, sondern auch alles Leben, das sich zwischen und unter den Steinen im Boden angesiedelt hat.

Frühlingszeit ist Gartenzeit. Jetzt werden Terrassen und Gärten und wieder zu zweiten Wohnzimmern herausgeputzt, und da hat Unkraut nichts zu suchen. Doch gerade das wächst im Frühling ganz besonders üppig. Der eine jätet traditionell – andere nehmen den Gasbrenner, um den Kräutern den Garaus zu machen. Doch Naturschutzorganisationen warnen: Denn die Flamme tötet nicht nur das unerwünschte Kraut zwischen den Platten, sondern auch alles Leben, das sich zwischen und unter den Steinen im Boden angesiedelt hat. Und gefährlich ist das Feuer auch.

Jedes Jahr wird die Feuerwehr im Rhein-Erft-Kreis zu Bränden gerufen, die beim Unkrautvernichten mit einem „Flammenwerfer“ verursacht wurden. Vor zwei Jahren hatte so ein Hausbesitzer in Erftstadt gleich den Bungalow seines Nachbarn mit angezündet, als er den Wildwuchs auf dem Dach seines Hauses mit dem Gasbrenner bekämpfte.

Das Feuer hatte sich rasend auf die angrenzende Holzgarage ausgebreitet

In Bedburg-Kaster sind beim Abflämmen im vergangenen Jahr zwei Häuser in Brand geraten. Das Feuer ist damals von einer Thuja-Hecke zuerst auf einen Holzschuppen übersprungen, der zwischen den Häusern stand. Dort züngelten die Flammen schnell so hoch, dass die Hausdächer Feuer fingen.

Erst ein paar Tage ist es her, dass konnte die Feuerwehr Schlimmeres verhindern konnte, als sie in Kerpen nach Arbeiten mit einem Unkrautbrenner eine etwa zehn Meter lange Thuja-Hecke löschte. Das Feuer hatte sich rasend schnell auch auf die angrenzende Holzgarage des Nachbarn ausgebreitet.

Vorsichtig und umsichtig mit viel Weitsicht sollte der Unkrautflämmer eingesetzt werden. Meistens geht es auch wie hier in Brühl gut.

Vorsichtig und umsichtig mit viel Weitsicht sollte der Unkrautflämmer eingesetzt werden. Meistens geht es auch wie hier in Brühl gut.

Ob die Versicherung in solchen Fällen zahlt, ist oft vom Kleingedruckten im Vertrag abhängig. „Die Benutzung von Abflamm- oder Gasbrennern ist zwar nicht verboten, doch ihr Einsatz birgt Risiken“, warnt auch der Gesamtverband des Vereins Deutsche Versicherungswirtschaft (GDV).

Kommt es beim Abbrennen von Unkräutern zu einem Brandschaden an einem Gebäude, dann entschädigt die Wohngebäudeversicherung nur dann im versicherten Umfang, wenn im Vertrag auch der Zusatz „grobe Fahrlässigkeit“ vereinbart und mitversichert wurde. „Ansonsten könnte wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandschadens die Entschädigungsleistung des Versicherers deutlich eingeschränkt sein“, warnt ein GDV-Sprecher.

Sachbeschädigung, wenn billigend in Kauf genommen wird, dass Nachbars Hecke in Brand geraten könnte

Das Gesetz unterscheidet generell zwischen Brandstiftung (§ 306 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306a StGB) und besonders schwerer Brandstiftung (§ 306a StGB): „Je schwerer die Rechtsgutverletzungen wiegen desto höher sind die damit verbundenen Strafandrohungen“, erläutert Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer. Sollte beim Abflämmen „nur“ die Hecke des Nachbarn in Brand geraten, könne eine Sachbeschädigung in Betracht kommen, wenn der Täter bei den Flämmarbeiten vorsätzlich gehandelt, beziehungsweise zumindest „billigend in Kauf“ genommen habe, dass auch Nachbars Hecke in Brand geraten könnte.

Straffrei ist dagegen die fahrlässige begangene Sachbeschädigung. Das ist der Fall, wenn die Möglichkeit eines Heckenbrandes zwar erkannt wird, der „Unkrautjäter“ jedoch ernsthaft darauf vertraut, dass schon nichts passieren wird. Hiervon unberührt bleiben natürlich zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Nachbarn.

Schlagen die Flammen von der Hecke jedoch auf das Wohnhaus des Nachbarn oder sein Auto über, könnte die Sache sogar ein Fall für die Staatsanwaltschaft werden. Tatsächlich muss eine Brandstiftung nicht zwingend vorsätzlich, sondern kann auch aus Fahrlässigkeit begangen werden, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der beim Unkrautflämmen entstandene Heckenbrand aus Unachtsamkeit auf die Fassade des Nachbarhauses ausbreitet, das Feuer dort aus eigener Kraft weiter brennt und dabei das Gebäude zumindest teilweise so sehr in Mitleidenschaft gezogen wird, dass es erst einmal nicht mehr genutzt werden kann“, sagt Bremer.

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